Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 53b

§ 53b – Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt Richtlinien für Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen.
  • Die Richtlinien betreffen die Qualifikation und die Aufgaben dieser Betreuungskräfte.
  • Vor der Beschlussfassung müssen die Bundesvereinigungen der Träger und die Pflegeberufsverbände angehört werden.
  • Die Richtlinien müssen den aktuellen medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechen.
  • Die Richtlinien treten erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft.